Wegfall der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als zentrale Vereinfachung
Eine wesentliche Vereinfachung gegenüber der Berichterstattung nach den ESRS besteht darin, dass der VS keine doppelte Wesentlichkeitsanalyse verlangt. Damit entfällt ein Prozess, der für Unternehmen oftmals mit erheblichem methodischem und organisatorischem Aufwand verbunden ist.
An seine Stelle tritt ein Katalog grundsätzlich zu berichtender Informationen, ergänzt um den sog. „if applicable“-Ansatz. Bestimmte Angaben müssen nur gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für das jeweilige Unternehmen tatsächlich einschlägig ist. Allerdings entbindet dies nicht komplett davon zu beurteilen, welche Nachhaltigkeitsthemen mit ihrem Geschäftsmodell und ihrer Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen.
Gerade hier ist für den Anwender jedoch Vorsicht geboten: Der VS unterscheidet bei diesen Angaben nicht zusätzlich danach, ob ein einschlägiger Sachverhalt auch wesentlich ist. Entsprechend können Nachhaltigkeitsdaten berichtspflichtig sein, obwohl sie für das Unternehmen keine wesentliche Bedeutung besitzen. Ob sich dieser Ansatz in der Praxis bewährt, dürfte eine der interessanten Fragen der kommenden Berichtsperioden sein.
Differenzierung der Datenpunkte: was für die Praxis zählt
Für die praktische Umsetzung besonders wichtig ist die mit der finalen VS-Version erfolgte Differenzierung unterschiedlicher Datenpunktkategorien. Neben generell erforderlichen Datenpunkten gibt es Angaben, die nur bei Einschlägigkeit anzugeben sind, ausdrücklich freiwillige Datenpunkte sowie Datenpunkte für zusätzliche sektorspezifische Informationen.
Für Unternehmen mit höchstens zehn Mitarbeitenden sieht der Standard darüber hinaus weitere Erleichterungen vor. Bestimmte Datenpunkte müssen von ihnen nicht veröffentlicht werden, ohne dass dadurch die Modulkonformität verloren geht.
Die freiwillige Entscheidung, den VS anzuwenden, sollte deshalb nicht mit einer vollständig beliebigen Berichterstattung verwechselt werden. Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung eines Moduls, sind dessen erforderliche und bei Einschlägigkeit anzugebende Datenpunkte grundsätzlich zu beachten.
Der Value Chain Cap als Schutzmechanismus vor „Trickle-down“-Effekten
Eine hohe Praxisrelevanz wird dem VS im Zusammenspiel mit dem sog. Value Chain Cap beigemessen. Dieser soll verhindern, dass CSRD-pflichtige Unternehmen ihre eigenen Berichtslasten durch umfangreiche Informationsabfragen faktisch an nicht berichtspflichtige Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette weiterreichen.
Geschützt sind grundsätzlich nicht berichtspflichtige Unternehmen mit höchstens 1.000 Mitarbeitenden, die sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befinden. Entscheidend ist dabei nicht, ob das geschützte Unternehmen selbst einen VS-Bericht erstellt. Der Schutzmechanismus begrenzt vielmehr, welche Informationen für die CSRD-Berichterstattung verlangt werden dürfen.
Das kann für Unternehmen eine wichtige Entlastung darstellen, denn Datenabfragen, die für Zwecke der CSRD-Berichterstattung über den definierten Rahmen hinaus gestellt werden, können unter gewissen Voraussetzungen zurückgewiesen werden.
Grenzen des Value Chain Cap
In der praktischen Anwendung des Value Chain Cap dürfte allerdings entscheidend sein, warum ein Geschäftspartner Nachhaltigkeitsdaten abfragt: Der Value Chain Cap greift nur bei Informationsabfragen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. Bilanzrichtlinie dienen. Werden dieselben oder weitergehende Informationen z. B. zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, Kreditrisikoanalysen, Risikomanagement oder das Nachhaltigkeitscontrolling benötigt, greift diese Begrenzung nicht.
Hinzu kommt, dass CSRD-pflichtige Unternehmen z. T. produkt- oder zukunftsbezogene Informationen in einer Detaillierung benötigen, die der VS nicht abdeckt. Der Standard wird daher individuelle Datenabfragen in der Wertschöpfungskette nicht vollständig ersetzen können.
Was Unternehmen jetzt aus dem VS mitnehmen sollten
Der VS besitzt das Potenzial, die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung stark zu vereinheitlichen. Insbesondere für Unternehmen, die regelmäßig Nachhaltigkeitsinformationen an Banken, Kunden oder andere Geschäftspartner liefern, kann ein standardisierter Datenbestand den Aufwand reduzieren.
Gleichzeitig sollte der VS nicht als Garantie dafür verstanden werden, künftig nur noch einen einzigen Nachhaltigkeitsfragebogen beantworten zu müssen. Seine praktische Entlastungswirkung hängt wesentlich davon ab, ob sich auch die unterschiedlichen Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen am VS orientieren.
Für Nachhaltigkeitsverantwortliche lohnt es sich daher, den VS nicht nur als Berichtsstandard zu betrachten. Er kann vielmehr als Strukturvorlage für das interne Nachhaltigkeitsdatenmanagement dienen: Welche Informationen liegen bereits vor? Welche Daten müssen künftig systematisch erhoben werden? Welche Anfragen fallen unter den Value Chain Cap und welche verfolgen andere Zwecke?
Gerade diese Fragen dürften darüber entscheiden, ob der VS in der Praxis tatsächlich zu dem wird, was er sein soll – ein verhältnismäßiger und zugleich anschlussfähiger Rahmen für die freiwillige Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen.
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