Was der neue Sustainability Reporting Standard for Voluntary Use für Unternehmen bedeutet 

Veröffentlicht 21. Sept. 2026  | 7 Min. Lesezeit
  • Image of Prof. Dr. Christian Fink

    Prof. Dr. Christian Fink

Mit der deutlichen Reduzierung des Anwendungsbereichs der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) infolge des Inkrafttretens der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 sind zahlreiche Unternehmen aus der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung herausgefallen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass Nachhaltigkeitsinformationen für sie keine Rolle mehr spielen. Kunden, Banken, Investierende und andere Geschäftspartner fragen entsprechende Daten weiterhin ab. Genau hier setzt der Sustainability Reporting Standard for Voluntary Use (kurz: VS) an.

Der VS soll als freiwilliger Berichtsstandard einen einheitlichen und verhältnismäßigen Rahmen für Unternehmen schaffen, die nicht der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Für die Praxis ist das relevant: Statt auf unterschiedliche Fragebögen und individuelle Datenabfragen verschiedener Geschäftspartner reagieren zu müssen, sollen Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsinformationen anhand eines standardisierten Rahmens aufbereiten.

 

Vom VSME zum VS: eine neue regulatorische Grundlage

Die EU-Kommission hat am 3.7.2026 die Delegierte Verordnung C(2026) 5011 final zur Festlegung freiwilliger Berichtsstandards verabschiedet. Der darin enthaltene VS basiert auf dem von EFRAG ursprünglich entwickelten Voluntary Sustainability Reporting Standard for Non-listed SMEs (VSME).

Damit wird die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung regulatorisch auf eine neue Grundlage gestellt. Der VS richtet sich grundsätzlich an alle Unternehmen, die keiner verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen und nicht mehr nur an KMUs. Sein potenzieller Anwenderkreis ist entsprechend umfangreich und heterogen.

Für Unternehmen, die bereits mit dem VSME gearbeitet haben, gibt es zugleich dadurch Kontinuität, dass wesentliche konzeptionelle Elemente übernommen wurden, z. B. die modulare Struktur.

 

Zwei Module für unterschiedliche Informationsbedürfnisse

Der VS besteht aus einem Basis- und einem Zusatzmodul. Das Basismodul richtet sich v. a. an Kleinstunternehmen und Unternehmen, die in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einsteigen. Es umfasst grundlegende Angaben zu folgenden Themen:

Basismodul
B1: Grundlagen der Berichterstattung
B2: Verfahrensweisen, Konzepte und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
B3: Energie und Treibhausgasemissionen
B4: Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
B5: Biodiversität
B6: Wasser
B7: Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallmanagement
B8: Arbeitskräfte – Allgemeine Merkmale
B9: Arbeitskräfte – Gesundheitsschutz und Sicherheit
B10: Arbeitskräfte – Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung
B11: Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung

 

Das Zusatzmodul erweitert diese Informationen v. a. mit Blick auf die Anforderungen von Banken, Investierenden und Firmenkunden. Hierzu gehören folgende Angaben, mit denen Unternehmen den Umfang ihrer Berichterstattung stärker an ihrem konkreten Informationsbedarf ausrichten können:

 

Zusatzmodul
C1: Strategie: Geschäftsmodell und Nachhaltigkeit – Zugehörige Initiativen
C2: Beschreibung der Verfahrensweisen, Konzepte und künftigen Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
C3: THG-Emissionsreduktionsziele und klimabedingter Wandel
C4: Klimarisiken
C5: Zusätzliche (allgemeine) Merkmale der Arbeitskräfte
C6: Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens – Konzepte für die Achtung der Menschenrechte und diesbzgl. Prozesse
C7: Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte
C8: Umsätze aus bestimmten Tätigkeiten
C9: Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan

Wegfall der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als zentrale Vereinfachung

Eine wesentliche Vereinfachung gegenüber der Berichterstattung nach den ESRS besteht darin, dass der VS keine doppelte Wesentlichkeitsanalyse verlangt. Damit entfällt ein Prozess, der für Unternehmen oftmals mit erheblichem methodischem und organisatorischem Aufwand verbunden ist.

An seine Stelle tritt ein Katalog grundsätzlich zu berichtender Informationen, ergänzt um den sog. „if applicable“-Ansatz. Bestimmte Angaben müssen nur gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für das jeweilige Unternehmen tatsächlich einschlägig ist. Allerdings entbindet dies nicht komplett davon zu beurteilen, welche Nachhaltigkeitsthemen mit ihrem Geschäftsmodell und ihrer Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen.

Gerade hier ist für den Anwender jedoch Vorsicht geboten: Der VS unterscheidet bei diesen Angaben nicht zusätzlich danach, ob ein einschlägiger Sachverhalt auch wesentlich ist. Entsprechend können Nachhaltigkeitsdaten berichtspflichtig sein, obwohl sie für das Unternehmen keine wesentliche Bedeutung besitzen. Ob sich dieser Ansatz in der Praxis bewährt, dürfte eine der interessanten Fragen der kommenden Berichtsperioden sein.

 

Differenzierung der Datenpunkte: was für die Praxis zählt

Für die praktische Umsetzung besonders wichtig ist die mit der finalen VS-Version erfolgte Differenzierung unterschiedlicher Datenpunktkategorien. Neben generell erforderlichen Datenpunkten gibt es Angaben, die nur bei Einschlägigkeit anzugeben sind, ausdrücklich freiwillige Datenpunkte sowie Datenpunkte für zusätzliche sektorspezifische Informationen.

Für Unternehmen mit höchstens zehn Mitarbeitenden sieht der Standard darüber hinaus weitere Erleichterungen vor. Bestimmte Datenpunkte müssen von ihnen nicht veröffentlicht werden, ohne dass dadurch die Modulkonformität verloren geht.

Die freiwillige Entscheidung, den VS anzuwenden, sollte deshalb nicht mit einer vollständig beliebigen Berichterstattung verwechselt werden. Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung eines Moduls, sind dessen erforderliche und bei Einschlägigkeit anzugebende Datenpunkte grundsätzlich zu beachten.

 

Der Value Chain Cap als Schutzmechanismus vor „Trickle-down“-Effekten

Eine hohe Praxisrelevanz wird dem VS im Zusammenspiel mit dem sog. Value Chain Cap beigemessen. Dieser soll verhindern, dass CSRD-pflichtige Unternehmen ihre eigenen Berichtslasten durch umfangreiche Informationsabfragen faktisch an nicht berichtspflichtige Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette weiterreichen.

Geschützt sind grundsätzlich nicht berichtspflichtige Unternehmen mit höchstens 1.000 Mitarbeitenden, die sich in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens befinden. Entscheidend ist dabei nicht, ob das geschützte Unternehmen selbst einen VS-Bericht erstellt. Der Schutzmechanismus begrenzt vielmehr, welche Informationen für die CSRD-Berichterstattung verlangt werden dürfen.

Das kann für Unternehmen eine wichtige Entlastung darstellen, denn Datenabfragen, die für Zwecke der CSRD-Berichterstattung über den definierten Rahmen hinaus gestellt werden, können unter gewissen Voraussetzungen zurückgewiesen werden.

 

Grenzen des Value Chain Cap

In der praktischen Anwendung des Value Chain Cap dürfte allerdings entscheidend sein, warum ein Geschäftspartner Nachhaltigkeitsdaten abfragt: Der Value Chain Cap greift nur bei Informationsabfragen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. Bilanzrichtlinie dienen. Werden dieselben oder weitergehende Informationen z. B. zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten, Kreditrisikoanalysen, Risikomanagement oder das Nachhaltigkeitscontrolling benötigt, greift diese Begrenzung nicht.

Hinzu kommt, dass CSRD-pflichtige Unternehmen z. T. produkt- oder zukunftsbezogene Informationen in einer Detaillierung benötigen, die der VS nicht abdeckt. Der Standard wird daher individuelle Datenabfragen in der Wertschöpfungskette nicht vollständig ersetzen können.

 

Was Unternehmen jetzt aus dem VS mitnehmen sollten

Der VS besitzt das Potenzial, die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung stark zu vereinheitlichen. Insbesondere für Unternehmen, die regelmäßig Nachhaltigkeitsinformationen an Banken, Kunden oder andere Geschäftspartner liefern, kann ein standardisierter Datenbestand den Aufwand reduzieren.

Gleichzeitig sollte der VS nicht als Garantie dafür verstanden werden, künftig nur noch einen einzigen Nachhaltigkeitsfragebogen beantworten zu müssen. Seine praktische Entlastungswirkung hängt wesentlich davon ab, ob sich auch die unterschiedlichen Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen am VS orientieren.

Für Nachhaltigkeitsverantwortliche lohnt es sich daher, den VS nicht nur als Berichtsstandard zu betrachten. Er kann vielmehr als Strukturvorlage für das interne Nachhaltigkeitsdatenmanagement dienen: Welche Informationen liegen bereits vor? Welche Daten müssen künftig systematisch erhoben werden? Welche Anfragen fallen unter den Value Chain Cap und welche verfolgen andere Zwecke?

Gerade diese Fragen dürften darüber entscheiden, ob der VS in der Praxis tatsächlich zu dem wird, was er sein soll – ein verhältnismäßiger und zugleich anschlussfähiger Rahmen für die freiwillige Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen.

 

Regulatorische Anforderungen im ESG-Reporting meistern

Ein strukturiertes ESG-Reporting-System unterstützt Sie dabei, Datenpunkte systematisch zu erfassen, Modulanforderungen einzuhalten und Ihre Nachhaltigkeitsdaten konsistent für unterschiedliche Stakeholder aufzubereiten. So sind Sie bestens für alle neuen regulatorischen Anforderungen der Zukunft gewappnet.

 

Lucanet ESG Reporting kennenlernen

  • Image of Prof. Dr. Christian Fink

    Prof. Dr. Christian Fink

    Prof. Dr. Christian Fink ist Professor für externes Rechnungswesen und Controlling an der Hochschule RheinMain in Wiesbaden. Zudem ist er Mitglied des Fachausschusses Nachhaltigkeitsberichterstattung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees (DRSC) e.V. sowie verantwortlich für die Facharbeit der Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften (VMEBF) e.V. Zuvor war er – nach Studium und Promotion an der Universität Augsburg – lange Jahre im Konzernrechnungswesen eines großen deutschen Familienunternehmens tätig und zehn Jahre Mitglied im HGB-Fachausschuss des DRSC. Prof. Dr. Fink berät Unternehmen in verschiedenen Anwendungsfragen der Rechnungslegung und Berichterstattung und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, u.a. des Standardwerkes „Lageberichterstattung“ aus dem Schaeffer-Poeschel Verlag.

Kontaktieren Sie uns