EU-Taxonomie-Verordnung und nachhaltige Aktivitäten: So meistern Sie die Compliance

Veröffentlicht 23. Juni 2026  | 4 Min. Lesezeit
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    Prof. Dr. Christian Fink

Die EU-Taxonomie-Verordnung treibt die nachhaltige Finanzierung voran und schafft Herausforderungen für Ihr Finanzteam. Sie benötigen eine genaue Klassifizierung nachhaltiger Aktivitäten, um den Compliance-Anforderungen zu entsprechen und müssen sich mit den aufkommenden Vorschriften, Schwellenwerten und Fristen auseinandersetzen. Die manuelle Datenerfassung über Abteilungen hinweg führt zu Ineffizienzen.

Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Wirtschaftsaktivitäten klassifizieren, aktuelle regulatorische Anforderungen erfüllen und Ihre Reporting-Prozesse durch Automatisierung optimieren. 

 

Die wichtigsten Neuerungen zur EU-Taxonomie-Verordnung

Omnibus I Initiative: eingeschränkter Geltungsbereich

Bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung liegt der Schwerpunkt nun auf den größten Unternehmen und die Schwellenwerte für die Anzahl der Mitarbeitenden und den Umsatz werden verfeinert. Gemäß der Omnibus I Initiative ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung nun auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatzerlös von mehr als 450 Millionen Euro während des Geschäftsjahr beschränkt. Lediglich diese Unternehmen sind zu einem Reporting in Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung verpflichtet. 

Diese Änderungen legen den Schwerpunkt auf die Notwendigkeit von Transparenz bei den Unternehmen, die die größten Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Stop-the-Clock-Richtlinie: verlängerte Fristen

Unternehmen der Wellen 2 und 3 haben zwei zusätzliche Jahre Zeit, um sich auf ihre Berichtspflichten vorzubereiten. Diese Verlängerung gibt Ihnen Zeit, die Datenerfassungsprozesse vor Ihren ersten CSRD- und Taxonomie-Offenlegungen zu optimieren. Und darüber hinaus sind Unternehmen der Welle 2 und der Welle 3, die die neuen Berichtsschwellen nicht überschreiten, gemäß CSRD vollständig vom Geltungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeschlossen.

Delegierte Verordnung (EU) 2026/73: Vereinfachte Anforderungen

Diese Aktualisierung vereinfacht die Berichterstattung durch die Verdeutlichung der Kriterien für „Do No Significant Harm (DNSH)“ und die Einführung von Regeln zum Ausschluss nicht wesentlicher Aktivitäten aus Bewertungen, wodurch der Verwaltungsaufwand reduziert wird.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein Klassifizierungssystem, das definiert, welche Wirtschaftsaktivitäten als ökologisch nachhaltig anzusehen sind. Sie lenkt Investitionen in die Richtung von Aktivitäten, die auf den Europäischen Green-Deal ausgerichtet sind.

Die Verordnung wird in erster Linie auf große Unternehmen angewendet, die unter die CSRD fallen, Finanzmarktteilnehmer und EU-Mitgliedstaaten. Indirekt wirkt sie sich auf kleinere Unternehmen aus, die an den Lieferketten größerer Unternehmen beteiligt sind.

Zu den sechs Zielen gehören die Eindämmung des Klimawandels, die Anpassung an den Klimawandel, die nachhaltige Wassernutzung, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Eindämmung von Umweltverschmutzung sowie der Schutz von Ökosystemen.

Ermitteln Sie zunächst die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten in Ihrem Unternehmen, bewerten Sie deren wesentlichen Beitrag und überprüfen Sie die Einhaltung der „Do no significant harm“-Kriterien (DNSH) sowie der Mindestschutzmaßnahmen.

Praktische Schritte zur Compliance

1. Identifizierung taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten

Ordnen Sie Ihre Prozess den in der EU-Taxonomie definierten Sektoren zu. Prüfen Sie, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen, Ihre Investitionen oder Ihre Betriebsausgaben mit den aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten übereinstimmen.

2. Beurteilung des wesentlichen Beitrags

Bewerten Sie in Frage kommende Aktivitäten anhand technischer Screening-Kriterien, um sicherzustellen, dass sie wesentlich zu mindestens einem der sechs Umweltziele der von der Europäischen Kommission definierten Umweltziele beitragen.

3. Überprüfung der Kriterien für „Do no Significant Harm (DNSH)“

Stellen Sie sicher, dass Ihre Aktivitäten keine negativen Auswirkungen auf andere Umweltziele haben, indem Sie deren gesamten Lebenszyklus überprüfen.

4. Sicherstellung von Mindestschutzmaßnahmen

Verifizieren Sie die Compliance mit internationalen Arbeits- und Menschenrechtsstandards durch dokumentierte Due-Diligence-Verfahren.

 

So vereinfacht Lucanet das ESG Reporting

Mit der ESG-Reporting-Lösung von Lucanet schaffen Sie eine zentrale Datenbasis für Finanz- und Nachhaltigkeitskennzahlen – und erfüllen durch automatisierte Workflows mühelos die Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung. 

Zu den Schlüsselmerkmalen gehören:

  • Erstellung und Bewertung von Wirtschaftsaktivitäten im Hinblick auf die Taxonomiekonformität.
  • Durchführung von Konformitätsprüfungen, einschließlich Mindestschutzmaßnahmen sowie SCC- und DNSH-Fragebögen.
  • Erfassung und Verwaltung der für die EU-Taxonomie-Berichterstattung erforderlichen Finanzdaten, d. h. die Basiswerte der berichtenden Einheit und die Werte der einzelnen Geschäftsaktivitäten.
  • Export aggregierter EU-Taxonomie-Daten im standardisierten Excel-Format für Compliance und Disclosure Management.

 

Mit Lucanet können Sie revisionssichere Offenlegungen effizient erstellen, manuelle Fehler reduzieren und den sich ändernden Vorschriften immer einen Schritt voraus sein.

 

Vorbereitung auf die Zukunft

Die EU-Taxonomie-Verordnung setzt eine solide Daten-Governance und einen koordinierten Ansatz in Ihrem gesamten Unternehmen voraus. Beginnen Sie damit, Ihre Wirtschaftsaktivitäten anhand der aktualisierten Schwellenwerte zu bewerten, und ermitteln Sie Möglichkeiten zur Automatisierung, um Ihre Abläufe zu optimieren.

Wenn Sie jetzt handeln, erfüllen Sie nicht nur die Compliance-Anforderungen, sondern positionieren Ihr Unternehmen auch den für langfristigen Erfolg in nachhaltiger Finanzierung.

 

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    Prof. Dr. Christian Fink

    Prof. Dr. Christian Fink ist Professor für externes Rechnungswesen und Controlling an der Hochschule RheinMain in Wiesbaden. Zudem ist er Mitglied des Fachausschusses Nachhaltigkeitsberichterstattung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees (DRSC) e.V. sowie verantwortlich für die Facharbeit der Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften (VMEBF) e.V. Zuvor war er – nach Studium und Promotion an der Universität Augsburg – lange Jahre im Konzernrechnungswesen eines großen deutschen Familienunternehmens tätig und zehn Jahre Mitglied im HGB-Fachausschuss des DRSC. Prof. Dr. Fink berät Unternehmen in verschiedenen Anwendungsfragen der Rechnungslegung und Berichterstattung und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, u.a. des Standardwerkes „Lageberichterstattung“ aus dem Schaeffer-Poeschel Verlag.

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