Die EU-Taxonomie-Verordnung treibt die nachhaltige Finanzierung voran und schafft Herausforderungen für Ihr Finanzteam. Sie benötigen eine genaue Klassifizierung nachhaltiger Aktivitäten, um den Compliance-Anforderungen zu entsprechen und müssen sich mit den aufkommenden Vorschriften, Schwellenwerten und Fristen auseinandersetzen. Die manuelle Datenerfassung über Abteilungen hinweg führt zu Ineffizienzen.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Wirtschaftsaktivitäten klassifizieren, aktuelle regulatorische Anforderungen erfüllen und Ihre Reporting-Prozesse durch Automatisierung optimieren.
Die wichtigsten Neuerungen zur EU-Taxonomie-Verordnung
Omnibus I Initiative: eingeschränkter Geltungsbereich
Bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung liegt der Schwerpunkt nun auf den größten Unternehmen und die Schwellenwerte für die Anzahl der Mitarbeitenden und den Umsatz werden verfeinert. Gemäß der Omnibus I Initiative ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung nun auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatzerlös von mehr als 450 Millionen Euro während des Geschäftsjahr beschränkt. Lediglich diese Unternehmen sind zu einem Reporting in Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung verpflichtet.
Diese Änderungen legen den Schwerpunkt auf die Notwendigkeit von Transparenz bei den Unternehmen, die die größten Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Stop-the-Clock-Richtlinie: verlängerte Fristen
Unternehmen der Wellen 2 und 3 haben zwei zusätzliche Jahre Zeit, um sich auf ihre Berichtspflichten vorzubereiten. Diese Verlängerung gibt Ihnen Zeit, die Datenerfassungsprozesse vor Ihren ersten CSRD- und Taxonomie-Offenlegungen zu optimieren. Und darüber hinaus sind Unternehmen der Welle 2 und der Welle 3, die die neuen Berichtsschwellen nicht überschreiten, gemäß CSRD vollständig vom Geltungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeschlossen.
Delegierte Verordnung (EU) 2026/73: Vereinfachte Anforderungen
Diese Aktualisierung vereinfacht die Berichterstattung durch die Verdeutlichung der Kriterien für „Do No Significant Harm (DNSH)“ und die Einführung von Regeln zum Ausschluss nicht wesentlicher Aktivitäten aus Bewertungen, wodurch der Verwaltungsaufwand reduziert wird.