IFRS 18: Alle Änderungen im Überblick

Veröffentlicht 28. Aug. 2024  | 4 Min. Lesezeit
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    Prof. Dr. Carsten Theile

Im April 2024 hat der IASB den IFRS 18 Presentation and Disclosure in Financial Statements veröffentlicht. Der neue Standard ersetzt IAS 1 mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen. Die Übernahme in die EU wird derzeit von EFRAG vorbereitet und vor der Erstanwendung erwartet. Die Erstanwendung erfolgt retrospektiv, so dass das Vergleichsvorjahr 2026 und auch bereits die Quartalsberichte Q1/2027 mit Vorjahresquartalsvergleich angepasst werden müssen. Die Maßnahmen zum Umstieg auf IFRS 18 sollten daher allerspätestens zur Jahreswende 2026/2027 vollzogen worden sein.

Was ändert sich? Die wesentlichen Änderungen gegenüber IAS 1 sind folgende:

  • Für die Gewinn- und Verlustrechnung wird erstmals eine einheitliche Struktur mit definierten Zwischensummen vorgegeben. Bei Wahl des Umsatzkostenverfahrens sind erhebliche Informationen zu den Kostenarten im Anhang anzugeben.
  • Von den Unternehmen in der Finanzmarktkommunikation verwendete Kennzahlen müssen ggf. definiert und auf Größen in der Gewinn- und Verlustrechnung übergeleitet werden.
  • Ausweiswahlrechte in der Kapitalflussrechnung werden gestrichen.

 

Der Beitrag erläutert in aller Kürze diese wesentlichen Änderungen.

 

Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung, Zwischensummen

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden Aufwendungen und Erträge sind künftig einer von fünf Kategorien zuzuordnen. Außerdem werden zwei Zwischensummen obligatorisch. Das ergibt folgende Struktur:

  1. „Operating“
    • Zwischensumme: Betriebsergebnis (operating profit or loss)
  2. „Investing“
    • Zwischensumme: Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern (profit or loss before financing and income taxes)
  3. „Financing“ 
  4. „Income taxes“ 
  5. „Discontinued operations“

 

Ergebnis (profit or loss) 

Während die Kategorien (4) und (5) gegenüber dem bisherigen IAS 1 inhaltlich unverändert bleiben, ist die Kategorie (2) „Investing“ neu eingefügt. Sie enthält im Wesentlichen die Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung der Equity-Methode sowie aus anderen Vermögenswerten, die weitgehend unabhängig von anderen Ressourcen des Unternehmens Ergebnisse produzieren. Das können beispielsweise investment properties sein oder Investitionen in Eigenkapital- oder Schuldtiteln (Aktien und Anleihen).

Die Kategorie (3) „Financing“ nimmt die Aufwendungen (seltener dürften Erträge sein) aus der allgemeinen Unternehmensfinanzierung auf, also etwa aus aufgenommenen Krediten und ausgegebenen Anleihen. Die zentrale Kategorie (1) „Operating“ schließlich wird nur negativ abgegrenzt: Hier sind alle Aufwendungen und Erträge zu erfassen, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind.

Doch ganz so klar, wie es scheint, ist die neue Gliederung nicht: Unternehmen (Konzerne) sind angehalten zu analysieren, ob (a) Investitionen in Vermögenswerte und/oder (b) die Erbringung von Finanzdienstleistungen zu den sog. „Hauptgeschäftsaktivitäten“ (specified main business activity) des Konzerns gehören. Dies trifft erkennbar nicht nur auf Versicherungen, Leasingunternehmen und Banken zu, sondern auch auf viele Mischkonzerne. Die Existenz solcher Hauptgeschäftsaktivitäten kann zu Umgliederungen der Aufwendungen und Erträge aus den Kategorien „Investing“ und „Financing“ in die Kategorie „Operating“ führen. Darüber hinaus bestehen einige Sonderregelungen, etwa für die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen für Derivate und Sicherungsinstrumente.

Eine tiefere Analyse der Investments und der Unternehmensfinanzierung vor dem Hintergrund ggf. bestehender Hauptgeschäftsaktivitäten ist unumgänglich. Das kann dazu führen, dass insbesondere Zinsaufwendungen und Erträge (aber auch andere Gegenstände) – je nach zugrunde liegendem Sachverhalt – aufgeteilt und unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden müssen. Das wiederum hat Konsequenzen für das Kontenmapping und die Kontierungsrichtlinien.

 

Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren

Die strikte Trennung zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren wird aufgehoben. Damit ist es bei Verwendung des Umsatzkostenverfahrens explizit möglich, etwa Wertminderungsaufwendungen für den Goodwill oder andere Vermögenswerte im Anwendungsbereich des IAS 36 gesondert anzugeben.

 

Zusätzliche Angaben bei Verwendung des Umsatzkostenverfahrens

Schon bisher sind bei Verwendung des Umsatzkostenverfahrens planmäßige Abschreibungen sowie der Personal- und Materialaufwand gesondert im Anhang anzugeben. Dieser Passus wird präzisiert und erweitert: Wenn innerhalb der Kategorie „Operating“ manche Zeilen nach dem Umsatzkostenverfahren ausgewiesen werden, sind planmäßige Abschreibungen von Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte, investment properties und Leasing-Nutzungsrechte genauso wie Personalaufwand nach IAS 19 und IFRS 2 und außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen nach IAS 36 (langfristige Vermögenswerte) und IAS 2 (Vorräte) gesondert im Anhang zu nennen. Außerdem ist anzugeben, wo diese Aufwendungen und Erträge in der „Operating“-Kategorie zu finden sind und ob und wo sie auch außerhalb dieser Kategorie erfasst worden sind.

 

Unternehmensindividuelle Kennzahlen: Management-defined Performance Measures, MPM

Vielfach verwenden Unternehmen und Konzerne in der Finanzmarktkommunikation eigens entwickelte Kennzahlen, bei denen oftmals nicht ganz klar ist, wie diese definiert sind. Das „bereinigte EBITDA“, das „nachhaltige Betriebsergebnis“ oder das „Ergebnis vor Sondereffekten“ haben hier eine gewisse Berühmtheit erlangt.

Allerdings gehören etwa das Bruttoergebnis, das EBITDA oder das EBT nicht zu den MPMs, weil sie sich als Zwischenergebnis auch aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben bzw. unmittelbar angegeben werden können. Bei Verwendung anderer, sich nicht als Zwischenergebnis unmittelbar ergebender Kennzahlen sind diese jedoch künftig zu erläutern. Außerdem ist, und das ist ebenfalls neu, für solche Kennzahlen eine Überleitungsrechnung auf die nächstmöglich vergleichbare Größe aus der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben nebst Angabe der Ertragsteuereffekte und Effekte auf nicht beherrschende Anteile.

 

Kapitalflussrechnung

Die bisherigen Zuordnungswahlrechte bezüglich der erhaltenen und gezahlten Zahlungsströme aus Zinsen und Dividenden werden abgeschafft. Gezahlte Zinsen und Dividenden sind künftig der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, erhaltene Zinsen und Dividenden der Investitionstätigkeit. Es bestehen Ausnahmeregelungen für bestimmte Geschäftsmodelle, deren Hauptgeschäftsaktivität in den Bereichen Investing oder Financing besteht. Davon betroffen sind bspw. Banken, da sich ihre Leistungen primär auf Finanzierungszwecke beziehen.

 

Fazit zu IFRS 18

IFRS 18 zwingt im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie auf die bei den MPMs erforderlichen Angaben und Überleitungsrechnungen zu nicht wenigen Anpassungen. Diese sollten bis spätestens Ende 2026 erledigt und funktionsfähig eingerichtet sein. Zu beachten ist auch, dass – anders als bisher – die Ermittlung der MPMs einschließlich der Angaben dazu künftig der Prüfungspflicht unterliegen.

Glück Auf!

Ihr Carsten Theile

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    Prof. Dr. Carsten Theile

    Prof. Dr. Carsten Theile ist wissenschaftlicher Leiter der Lucanet.Academy und lehrt nach mehrjähriger Praxistätigkeit bei einem Kreditinstitut und einem Energieversorgungsunternehmen nationale und internationale Rechnungslegung an der Hochschule Bochum. Er ist Autor von über 230 Fachbeiträgen zur Rechnungslegung und Unternehmensbesteuerung sowie Mitherausgeber des „Theile/Dittmar, IFRS-Handbuch" (7. Auflage 2024). Bekannt ist er auch als Autor des Standardlehrbuchs „Meyer/Theile, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht" (33. Auflage 2024).