Full Goodwill oder Neubewertungsmethode? So verändert Ihre Wahl den IFRS-Konzernabschluss

Veröffentlicht 09. Juli 2025  | 3 Min. Lesezeit
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Ein Unternehmenserwerb unter 100 % Beteiligungsquote eröffnet nach IFRS ein Wahlrecht, das Ihre Bilanz, zentrale Kennzahlen und künftige Beteiligungstransaktionen prägt.

Full Goodwill oder Neubewertungsmethode?

Erfahren Sie, welche Vor- und Nachteile beide Ansätze haben, wie sie sich im IFRS-Konzernabschluss niederschlagen – und welche Methode am besten zu Ihrer Situation passt.

 

Was bedeutet Goodwill?

Goodwill ist die Differenz zwischen Kaufpreis und dem beizulegenden Zeitwert des übernommenen Nettovermögens. Er steht für Synergien, Markenstärke oder andere immaterielle Vorteile, die nicht einzeln identifizierbar sind. Nach IFRS gibt es hierfür keine planmäßige Abschreibung; stattdessen müssen Sie mit dem sogenannten Impairment-Test jährlich prüfen, ob der Buchwert noch gerechtfertigt ist.

 

Wie entsteht Goodwill? 

Werfen wir dazu einen kurzen Blick auf die beiden klassischen Wege, ein Unternehmen zu erwerben.

Bei einem Asset-Deal kaufen Sie einzelne Vermögenswerte und Schulden – zum Beispiel Maschinen, Lagerbestände oder Markenrechte. Alle übernommenen Posten wandern sofort mit ihrem beizulegenden Zeitwert in Ihren Einzelabschluss. Liegt der Kaufpreis über dem Nettovermögen, erscheint die Differenz unmittelbar als Goodwill und ist damit ab Tag 1 für alle sichtbar.

Entscheiden Sie sich dagegen für einen Share-Deal, erwerben Sie Anteile an der Zielgesellschaft. Im Einzelabschluss aktivieren Sie lediglich den Beteiligungsbuchwert; ein möglicher Goodwill steckt hier noch verborgen und bleibt für außenstehende Analysten unsichtbar. Erst wenn Sie später den Konzernabschluss aufstellen, wird der Beteiligungsbuchwert mit dem beizulegenden Zeitwert des Nettovermögens der Tochter verrechnet, und die Differenz erscheint als Goodwill.

IFRS verlangt, dass Sie alle Vermögenswerte und Schulden einer beherrschten Tochtergesellschaft vollständig einbeziehen – auch dann, wenn Sie zum Beispiel nur 70 % der Anteile erworben haben. Die restlichen 30 % erscheinen als nicht beherrschende Anteile (nbA). Jetzt stellt sich die entscheidende Frage: Bewerten Sie diese nbA mit oder ohne anteiligen Goodwill? 

 

Bewertung der nicht beherrschenden Anteile (nbA)

IFRS eröffnet Ihnen zu dieser Frage ein Wahlrecht – und dieses Wahlrecht entscheidet darüber, wie groß Ihr Goodwill ausfällt und wie Ihre Bilanzsumme aussieht.

 

Option 1: Neubewertungsmethode 

Sie bewerten die nbA nur mit ihrem anteiligen Nettovermögen. Goodwill wird dabei ausschließlich dem Mutter-Konzern zugerechnet; auf die Minderheit entfällt keiner. In unserem 70-%-Beispiel würden die Altgesellschafter also lediglich ihren 30-%-Anteil an Vermögenswerten und Schulden einbringen – ohne Aufschlag für Synergien oder Kontrollprämien.

 

Option 2: Full-Goodwill-Methode 

Hier wird die Sacheinlage der nbA zum anteiligen Unternehmensgesamtwert bewertet. Weil dieser Gesamtwert fast immer höher ist als das bloße Nettovermögen, entsteht anteilig zusätzlicher Goodwill. Die 30-%-Minderheit bringt also nicht nur Vermögenswerte und Schulden ein, sondern auch ihren Anteil an den künftig erwarteten Synergien.

 

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  • Die praktischen Folgen beider Ansätze – von Eigenkapitaleffekten bis zu Impairment-Tests und Covenants.

 

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