Compliance-Verpflichtungen und Vereinfachung durch die DAC9-Richtlinie – ein Schritt in die Richtung einer fairen Besteuerung

Veröffentlicht 12. Nov. 2025  | 3 Min. Lesezeit
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In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die Compliance-Verpflichtungen im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) und die bevorstehenden Änderungen aufgrund der kürzlich verabschiedeten DAC9-Richtlinie, die einen bedeutenden Schritt zur Stärkung der Steuertransparenz und Vereinfachung der Tax Compliance darstellt. Diese Richtlinie ist Teil der Anstrengungen der EU, Steuervermeidung zu bekämpfen und ein faires Steuersystem zu fördern.

 

Was sind die Compliance-Verpflichtungen im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung?

Die Compliance-Verpflichtungen in den Ländern, die die globale Mindeststeuer eingeführt haben, sind nicht notwendigerweise identisch. Die OECD schreibt lediglich die Abgabe eines Mindeststeuerberichts (sog. „GIR“ für GloBE-Information-Return) vor, der zum einen die wesentlichen Informationen über die multinationale Unternehmensgruppe und zum anderen die notwendigen Angaben zur Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags in den jeweiligen Jurisdiktionen enthält. Die OECD räumt den Mitgliedstaaten jedoch die Flexibilität ein, multinationalen Unternehmensgruppen über den obligatorischen Mindeststeuerbericht hinaus zusätzliche administrative Anforderungen aufzuerlegen, wie z. B. eine separate Steuererklärungspflicht, Vorschriften zu Zahlungsverpflichtungen oder auch zu Verzugszinsen. Dies hat bisher – soweit ersichtlich - zur Einführung separater Steuererklärungen und zusätzlicher Registrierungspflichten geführt (z. B. separate Registrierung in Belgien für Zwecke der Mindeststeuer oder die sog. Gruppenträgermeldung in Deutschland).

1. Der Mindeststeuerbericht (GIR)

Der Mindeststeuerbericht ist ein standardisiertes Formular, das den jeweiligen Steuerverwaltungen die Informationen liefert, die sie zur Beurteilung einer potenziellen Steuerpflicht einer Geschäftseinheit (GE) im Sinne der globalen Mindestbesteuerung (sog. GloBE-Rules) benötigen. Der Mindeststeuerbericht soll den Jurisdiktionen, die die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung umsetzen,

folglich die wichtigsten Informationen liefern. Im Allgemeinen ist jede GE verpflichtet, einen Mindeststeuerbericht bei der lokalen Steuerverwaltung einzureichen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, unter denen die Verpflichtung zur Abgabe entfällt:

  1. Eine GE kann den Mindeststeuerbericht im Namen einer oder mehrerer GE mit Sitz in derselben Jurisdiktion einreichen und dadurch als sog. „Designated Filing Entity“ (DFE) fungieren.
  2. Die Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuerberichts kann auch dann entfallen, wenn sich die GE in verschiedenen Jurisdiktionen befinden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Steuerverwaltungen der jeweiligen Jurisdiktionen eine Vereinbarung über den automatischen Austausch des Mindeststeuerberichts getroffen haben. Diese Regelung ermöglicht einen optimierten Informationsaustausch, bei dem ein einziger Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft oder der DFE eingereicht wird und an die zuständigen Steuerverwaltungen in allen Jurisdiktionen, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, weitergeleitet werden kann.

 

2. Separate Steuererklärung

Obwohl die OECD die wesentlichen Rahmenbedingungen zentral vorgibt, überlässt sie es den einzelnen Mitgliedstaaten, die spezifischen Anforderungen für die Einreichung von Steuererklärungen festzulegen. Das bedeutet, dass derzeit in jeder Jurisdiktion in der eine multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, eine Steuererklärung eingereicht werden muss; tendenziell sogar von jeder GE in der Jurisdiktion eine eigene, separate Steuererklärung. Um die Einhaltung der Tax Compliance zu vereinfachen, haben einige Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um die Steuererklärungspflichten zu verringern. Steuererklärungspflichten werden häufig auf eine GE pro Jurisdiktion konzentriert (vergleichbar mit dem DFE). Diese jurisdiktionsspezifischen Anforderungen können erheblich variieren, weshalb es für multinationale Unternehmensgruppen schwierig sein kann, alle lokalen Vorschriften im Auge zu behalten und deren Einhaltung sicherzustellen. Ein einheitlicherer Ansatz könnte nicht nur den Verwaltungsaufwand verringern, sondern auch zu einer Erhöhung der internationalen Steuertransparenz beitragen. Derzeit gibt es jedoch keine Konsultationen zu diesem Thema auf EU-Ebene.

3. Weitere Anforderungen (soweit eingeführt)

Neben den oben genannten Compliance-Verpflichtungen haben die Mitgliedstaaten teilweise weitere mindeststeuerspezifische Verpflichtungen eingeführt, soweit sie solche Maßnahmen für erforderlich gehalten haben. In einigen Mitgliedstaaten muss beispielsweise eine spezielle Registrierung von GE, die den Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (GloBE-Rules) unterliegen, durchgeführt werden, während andere Mitgliedstaaten auf bereits vorhandene Daten zurückgreifen.

 

Was ist der Zweck von DAC9?

DAC 9 aktualisiert die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen (DAC) durch die Ausweitung der Vorschriften im Hinblick auf die steuerliche Transparenz von Unternehmen. Die Richtlinie vereinfacht die Berichterstattung für multinationale Unternehmensgruppen, indem sie die zentrale Abgabe des Mindeststeuerberichts (GIR) ermöglicht. Dies bedeutet, dass es ausreicht, wenn eine GE den Mindeststeuerbericht für die gesamte Unternehmensgruppe einreicht, anstatt dass jede einzelne GE jeweils einen eigenen Bericht einreicht. Die Richtlinie führt ein Standardformular für die Einreichung des Mindeststeuerberichts in der gesamten EU ein, das dem vom G20/OECD-Rahmenwerk zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) entwickelten Formular entspricht.

Hinweis: Der in der englischen Fassung verwendete Begriff „Top-up tax information return“ des Rates ist nicht zu 100 % präzise und darf nicht mit der Steuererklärung für Zwecke des

Mindeststeuergesetzes verwechselt werden. Die DAC9-Richtlinie bezieht sich auf den Mindeststeuerbericht (GIR).

 

Bis wann muss die Richtlinie umgesetzt werden?

Die DAC9-Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2025 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Frist für die Einreichung der ersten Nachsteuererklärung endet am 30. Juni 2026.

 

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