Rückstellung
Bei Rückstellungen handelt es sich um Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe sowie dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen (s. §249 HGB). Rückstellungen sind demnach für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung zu bilden.
